Allgemeine Geschäftsbedingungen
Lieferungs- und Leistungsbedingungen der Ocker Werkzeughandel GmbH
Stand: Mai 2020
1. Geltung
Für alle unsere Bauleistungen gelten die VOB Teile B und C sowie die DIN 18360 und 18299. Für unsere Lieferungen mit Montageleistungen gilt ergänzend unsere Montageleistungsbeschreibung, auf die wir besonders hinweisen.
Nachstehende Bedingungen gelten für alle unsere Lieferungen und Leistungen ausschließlich. Sie gelten auch für unsere Bauleistungen, soweit sie nicht zur VOB/B in Widerspruch stehen. Entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Konditionen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn wir stimmen ihrer Geltung schriftlich zu. Unsere Bedingungen gelten auch, wenn wir in Kenntnis abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferungen an diesen vorbehaltlos ausführen und er sie annimmt. Sie gelten auch bei zukünftigen Geschäftsbeziehungen ohne erneute Bezugnahme.
2. Vertragsabschluß
Angebote für alle unsere Lieferungen und Leistungen sind stets freibleibend. Vertragsabschlüsse und sonstige Vereinbarungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung wirksam. Soweit unsere Mitarbeiter mündlich Nebenabreden treffen oder Zusicherungen abgeben, die über den schriftlichen Vertrag hinausgehen, bedürfen diese stets unserer schriftlichen Bestätigung.
Die zum Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, es sei denn, wir haben sie ausdrücklich und schriftlich als verbindlich bezeichnet. An Kostenanschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen dritten nicht zugänglich gemacht werden.
3. Preise und Zahlung
Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarungen ab Werk einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung und zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung jeder Lieferung bar ohne jeden Abzug 30 Tage nach Rechnungsdatum fällig. Zahlungen für Reparaturen sind ohne jeden Abzug sofort fällig.
Zahlungen dürfen an unsere Mitarbeiter nur erfolgen, wenn diese eine schriftliche Inkassovollmacht vorlegen.
Die Annahme von Schecks und Wechseln erfolgt freiwillig und erfüllungshalber. Wir können sofortige Barzahlung beanspruchen, wenn erhaltene Wechsel von einer Bank zum Diskont nicht angenommen bzw. nach Diskontierung zurückbelastet werden. Diskontspesen trägt der Besteller ebenso Kreditkosten bei Zurückweisung nicht vereinbarter Wechselzahlungen von der Fälligkeit bis zur tatsächlichen Kaufpreiszahlung.
Zahlungsverzug tritt mit der ersten Mahnung ein und berechtigt uns, dem Besteller Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank p.a. sowie sonstige uns nachweislich entstandene Kosten zu berechnen. Dem Besteller steht der Nachweis frei, daß ein Verzugsschaden nicht oder nicht in dieser Höhe entstanden ist. § 353 HGB und § 288 BGB bleiben unberührt. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens ist nicht ausgeschlossen.
Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen von uns bestrittener Gegenansprüche ist unzulässig.
Alle bei uns geführten Konten eines Bestellers gelten als Einheit. Es gilt als vereinbart, daß ein etwaiges Guthaben von einem Konto gegen eine unbestrittene Forderung aus einem anderen Konto des Bestellers aufgerechnet werden kann.
4. Lieferzeit
- Die Lieferzeit beginnt mit Abschluß der technischen Klarstellung, die nach den Angaben des Bestellers gemeinsam durch uns mit diesem durchgeführt wird. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat.
- Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Eintritt unvorhergesehener, von uns nicht zu vertretener Hindernisse,
wie beispielsweise Arbeitskampfmaßnahmen, Betriebsstörungen etc. Das gilt auch, wenn die Hindernisse bei
Unterlieferern eintreten. Sollte durch von uns zu vertretenden Lieferverzuges dem Besteller tatsächlich ein Schaden
entstanden sein, der von ihm nachzuweisen ist, so erhält er diesen ersetzt, er kann jedoch maximal für jede
vollendete Woche des Verzuges eine pauschalierte Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % des Lieferwertes, insgesamt
maximal jedoch 5 % des Lieferwertes verlangen, wenn wir nicht nachweisen können, daß als Folge des Verzuges kein
oder ein geringerer Schaden eingetreten ist.
Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus. Die Lieferfrist verlängert sich um den Zeitraum, in dem der Besteller trotz Mahnung eine fällige Abschlagsforderung nicht erfüllt und zwar ab Zahlungsverzug bis Zahlungseingang.
Von uns nicht eingehaltene Liefertermine berechtigen den Besteller zum Rücktritt, wenn dieser uns, nachdem wir bereits in Verzug sind, schriftlich eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung gesetzt hat, die fruchtlos verlaufen ist.
5. Gefahrübergang
Die Gefahr geht stets ab Verladeort des Werkes, d.h. grundsätzlich mit der Absendung der Lieferung auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wenn wir noch andere Leistungen übernommen haben.
Der Versand erfolgt auf Gefahr und Kosten des Bestellers. Die Wahl des Versandweges und der Versandmittel obliegt uns.
Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf ihn über.
Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet der Rechte aus Abschnitt 7 und 8 entgegenzunehmen. Teillieferungen und Teilleistungen sind zulässig.
6. Eigentumsvorbehalt
Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor, der Vorbehalt bezieht sich auf den anerkannten Saldo. Bei vereinbarter Scheck-/Wechselzahlung erstreckt sich der Vorbehalt auch auf die Einlösung des von uns akzeptierten Wechsels durch den Besteller und erlischt nicht durch Gutschrift des erhaltenen Schecks bei uns.
Der Besteller ist berechtigt, Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen, er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen aus der Weiterveräußerung in Höhe des Faktura Endbetrages inkl. MwSt. gegen seine Abnehmer ab, unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verbindung weiterveräußert wurde. Denn die Verbindung der Kaufsache durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Die uns vom Besteller im voraus abgetretene Forderung bezieht sich auch auf den anerkannten Saldo sowie im Falle der Insolvenz des Abnehmers auf den dann vorhandenen Saldo.
Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller unbeschadet unserer Befugnis, die Forderung einzuziehen, berechtigt. Diese Befugnisse des Bestellers enden mit seiner Zahlungseinstellung, im Falle des Zahlungsverzuges oder dem Antrag auf Insolvenzeröffnung über sein Vermögen. Im letzteren Fall darf der Insolvenzverwalter die Forderung einziehen oder in anderer Weise verwerten. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.
Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
7. Gewährleistung
Angelieferte Ware ist unverzüglich auf Vollständigkeit und eventuelle Mangelhaftigkeit zu untersuchen. Offensichtliche und bei ordnungsgemäßer Untersuchung erkennbare Mängel hat der Besteller unverzüglich nach Ablieferung schriftlich anzuzeigen, spätestens nach 2 Tagen. Jeden auch nicht offensichtlichen festgestellten Mangel muß der Besteller unverzüglich schriftlich anzeigen. Die Mitteilung muß das defekte Teil, die Art der Beschädigung und eine genaue Fehlerbeschreibung enthalten. Bei Verstoß gegen vorbezeichnete Verpflichtungen entfällt unsere Gewährleistungspflicht.
Für Mängel der Lieferung, zu denen auch das Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften gehört, haften wir unter Ausschluß weiterer Ansprüche unbeschadet Abschnitt 8 wie folgt:
Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach unserer Wahl auszubessern oder neu zu liefern, die sich innerhalb von 6 Monaten seit Ablieferung infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellen. Für das Ersatzstück und die Ausbesserung beträgt die Gewährleistungsfrist 3 Monate, sie läuft mindestens aber bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand. Ersetzte Teile gehen in unser Eigentum über.
Für wesentliche Fremderzeugnisse treten wir unsere Haftungsansprüche gegen den Lieferer des Fremderzeugnisses an den Besteller ab. Der Besteller ist verpflichtet, zunächst den von uns zu benennenden Lieferer des mangelhaften Fremderzeugnisses haftbar zu machen. Unsere Eigenhaftung greift erst nach Erfolglosigkeit zumutbarer gerichtlicher Inanspruchnahme des von uns zu bennenenden Lieferers des Fremderzeugnisses ein.
Weitere Ansprüche des Bestellers insbesondere Ansprüche auf Ersatz für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind, soweit zulässig, ausgeschlossen. Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sind vom Haftungsausschluß unberührt.
Zur Vornahme aller uns nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller uns nach Absprache die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Ansonsten sind wir von der Mängelhaftung befreit. Nur wenn wir mit der Beseitigung des Mangels im Verzuge sind, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns angemessenen Kostenersatz zu verlangen.
8. Recht des Bestellers auf Rücktritt
Es gelten die gesetzlichen Rücktrittsrechte.
9. Abtretungsverbot
Ansprüche des Bestellers gegen uns dürfen ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung durch uns an Dritte nicht abgetreten werden.
10. Gerichtsstand und Erfüllungsort
Erfüllungsort ist Ludwigsburg. Der Gerichtsstand liegt ausschließlich beim Amtsgericht bzw. Landgericht Ludwigsburg bzw. Stuttgart, wenn der Besteller Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlichrechtliches Sondervermögen ist.
11. Rechtswahl
Es ist ausschließlich deutsches Recht anzuwenden; die Anwendbarkeit des einheitlichen „UN-Kaufrechts“ (CISG) wird ausdrücklich ausgeschlossen.